Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Verleiher stellt Messe- und Veranstaltungspersonal zur Verfügung. Um dieses rechtssicher einsetzen zu können und negative Auswirkungen selbständiger Tätigkeitsverhältnisse, die von den zuständigen Behörden als Scheinselbständigkeit gewertet werden, für alle Beteiligten (Auftraggeber, Auftragnehmer und Mitarbeiter/in) auszuschließen, ist Verleiher im Besitz der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung der Bundesagentur für Arbeit, Bundesagentur für Arbeit Nürnberg, vom 25.06.2014. Das Auftragsverhältnis findet daher im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses statt, so dass die Vertragsparteien diesen Vertrag auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) schließen und der Auftraggeber vor diesem Hintergrund rechtlich als Entleiher im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist. Verleiher verpflichtet sich, den Auftraggeber/Entleiher bei Wegfall der Erlaubnis unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des AÜG, der den Auftraggeber/Entleiher verpflichtet, Leiharbeitnehmer/innen gleich eigenen Mitarbeiter/innen zu behandeln, ist Verleiher zur eigenen Rechtssicherheit wie auch der des Auftraggebers/Entleihers verpflichtet, die sog. wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses abzufragen. Verfügt der Auftraggeber/Entleiher über keine eigenen (vergleichbaren) Mitarbeiter/innen, hat er anzugeben, wie er solche im Falle ihres Bestehens behandeln würde. Vertragsbestandteil ist daher die „Anlage gem. Ziffer 2. Abs. 1 zum- Arbeitnehmerüberlassungsvertrag – Rahmenvertrag“.

Vertragsgegenstand

Verleiher stellt Mitarbeiter/innen für die vereinbarte Aufgabenbeschreibung daher gemäß Anlage des Vertrages, der Vertragsbestandteil ist, zur Verfügung.

Der Auftraggeber/Entleiher verpflichtet sich, Mitarbeiter/innen der Verleiher nur mit Arbeiten zu beschäftigen, für die sie vertraglich vorgesehen sind oder die ihrer Qualifikation der entsprechen. Technische Hilfsgeräte verwendet der/die Mitarbeiter/in nur in dem Umfang, der zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Der Auftraggeber/Entleiher ist berechtigt, Mitarbeiter/innen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit Weisungen zu erteilen und die Arbeitsausführung zu überwachen.

Gemäß § 11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit des/der Mitarbeiter/in den für den Veranstaltungsbetrieb des Auftraggebers/Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes.

Mitarbeiter/innen der Verleiher werden am Einsatzort vor Aufnahme der Tätigkeit vom Auftraggeber/Entleiher in die spezifischen Gefahren der Tätigkeit eingewiesen und über Maßnahmen zur Unfallvermeidung und Abwendung von Gefahren unterwiesen. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Auftraggeber/Entleiher sichergestellt. Der Auftraggeber/Entleiher verpflichtet sich, Mitarbeiter/innen so einzusetzen bzw. zu schützen, dass arbeitsbedingte Erkrankungen vermieden werden. Der Auftraggeber/Entleiher versichert, dass Arbeitsmittel den sicherheitstechnischen Bestimmungen entsprechen. Setzt der Auftraggeber/Entleiher Mitarbeiter/innen betrieblich um, verpflichtet er sich, am neuen Einsatzort die Arbeitssicherheitseinweisung erneut durchzuführen. Der Auftraggeber/Entleiher verpflichtet sich, Verleiher Arbeitsunfälle unverzüglich anzuzeigen.

Pflichten

Verleiher stellt dem Auftraggeber/Entleiher sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung. Im Fall des Einsatzes ausländischer Mitarbeiter/innen sichert Verleiher zu, dass Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis vorliegen.

Verleiher ist berechtigt, Mitarbeiter/innen jederzeit abzurufen und sie durch gleichwertiges Personal zu ersetzen. Verleiher verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers/Entleihers und wird diese Verpflichtung den überlassenen Mitarbeiter/innen im gleichen Maße auferlegen.

Verleiher verpflichtet sich soweit erforderlich zur Vorlage von Qualifikationsnachweisen bezüglich der Mitarbeiter/innen (Führerschein, Sprachkenntnisse). Der Auftraggeber/Entleiher kann von Verleiher jederzeit die Vorlage von Bescheinigungen über die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer für die überlassenen Mitarbeiter an die zuständigen Einzugsstellen bzw. das Finanzamt verlangen.

Zahlung, Abrechnung, Fälligkeit, Aufrechnung

In den genannten Verrechnungssätzen sind sämtliche Kosten wie Lohn, Auslösung/Fahrgeld und Unterkunft sowie ggf. Sozialleistungen und Sozialabgaben enthalten. An- und Abfahrtskosten sowie Reisekosten zum Einsatzort können nach Vereinbarung pauschal abgegolten werden. Ändert sich der Einsatzort, ist der Verrechnungssatz anzugleichen. Die Abrechnung erfolgt aufgrund der von den Mitarbeiter/innen geführten Stundennachweise. Diese sind nach jedem Einsatz, spätestens jedoch zu dessen Ende von einem Berechtigten des Auftraggebers/Entleihers zu kontrollieren und unterzeichnen. Verleiher rechnet nach Beendigung des Entleihungsverhältnisses, im übrigen wöchentlich ab. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Befindet sich der Entleiher/Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, sind Gegenleistungsansprüche von Verleiher für offene Rechnungen sofort fällig. Verleiher steht bei Nichtleistung durch den Entleiher/Auftraggeber daher ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen von Verleiher ist ausgeschlossen.

Kündigung

Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 5 Arbeitstagen gekündigt werden. Die entstehenden Ausfallzeiten durch eine verkürzte Kündigungsfrist werden mit 80% des Verrechnungssatzes berechnet.

Haftung

Für Schäden durch ordnungsgemäß ausgewählte Mitarbeiter/innen während der Tätigkeit beim Auftraggeber/Entleiher haftet Verleiher nicht. Hauptleistungspflicht von Verleiher ist die ordnungsgemäße Auswahl der zu überlassenden Arbeitnehmer für die vorgesehene vertragliche Tätigkeit. Die überlassenen Mitarbeiter/innen sind keine Erfüllungsgehilfen oder Bevollmächtigten von Verleiher.

Der Auftraggeber/Entleiher stellt Verleiher von Ansprüchen frei, die von Dritten im Zusammenhang mit der Ausführung der von Mitarbeiter/innen durchgeführten Arbeiten geltend gemacht werden.

Schlussbestimmungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verleiher sind Bestandteil des Vertrags.

Verleiher ist berechtigt, sich Dritter zur Erbringung seiner Leistung zu bedienen, insbesondere zu Abrechnungszwecken.

Sollte eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, wird dadurch seine Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend im Falle ergänzungsbedürftiger Regelungslücken.

Es gilt deutsches materielles und prozessuales Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.